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Schießbefehl
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Unter dem Begriff Schießbefehl werden die Anweisungen an Grenzsoldaten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zusammengefasst, an der innerdeutschen Grenze und der Berliner Mauer auf FlĂŒchtlinge scharf zu schießen. Das allgemeine Wissen um ihre Anwendung verlieh den Absperrmaßnahmen der DDR an ihren Grenzen, die den FlĂŒchtlingen galten, die nötige Glaubhaftigkeit. Die Anweisungen bestanden in unterschiedlicher Form von 1960 bis 1989 und widersprachen zum Teil auch geltendem DDR-Recht. Den Grenzsoldaten wurde bei der Einweisung in die Schusswaffengebrauchsvorschriften erklĂ€rt, dass Fluchtversuche in jedem Fall und mit allen Mitteln zu verhindern seien. Formal legalisiert wurde die Praxis erst 1982 durch § 27 des Grenzgesetzes. SED-Politiker und DDR-MilitĂ€rs haben vor Gericht die Existenz eines „Schießbefehls“ bestritten. Erschießungen an der Grenze wurden gegenĂŒber der Öffentlichkeit verheimlicht, intern aber belohnt. Ab April 1989 wurde der Schießbefehl ausgesetzt bzw. der Schusswaffengebrauch auf Bedrohung des eigenen Lebens der Grenzsoldaten beschrĂ€nkt.cite-ref-1[1]

Contents

‱ Literatur
‱ Siehe auch
‱ Weblinks
‱ Sonstige

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Interne Schießbefehle

Vor der gesetzlichen BegrĂŒndung des Schießbefehls im DDR-Recht gab es lediglich interne Anweisungen an die zur Grenzbewachung eingesetzten bewaffneten KrĂ€fte. Diese Anweisungen unterschieden sich teilweise erheblich von der spĂ€teren Rechtsgrundlage.

Schießbefehle durch politisch Verantwortliche

Durch den Befehl Nr. 39/60 vom 28. Juni 1960 des Ministers des Innern wurden die bis dahin geltenden, vergleichsweise restriktiven Vorgaben zum Schusswaffengebrauch gelockert. Demnach konnte

„unter Einhaltung der einschlĂ€gigen gesetzlichen Bestimmungen von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden [
] Bei der Festnahme von Spionen, Saboteuren, Provokateuren und anderen Verbrechern, wenn sie der Festnahme bewaffneten Widerstand entgegensetzen oder die Flucht ergreifen und keine Möglichkeit besteht, die Festnahme durch eine andere qualifizierte Maßnahme herbeizufĂŒhren.“cite-ref-2[2]

Nach dem Mauerbau im August 1961 wurde der Schießbefehl noch expliziter. Auf einer Lagebesprechung des vom PolitbĂŒro eingesetzten „Zentralen Stabes“ am 20. September 1961 Ă€ußerte der Leiter dieses Stabes, Erich Honecker, gleichzeitig ZK-SekretĂ€r fĂŒr Sicherheit:

„Gegen VerrĂ€ter und Grenzverletzer ist die Schußwaffe anzuwenden. Es sind solche Maßnahmen zu treffen, daß Verbrecher in der 100-m-Sperrzone gestellt werden können. Beobachtungs- und Schußfeld ist in der Sperrzone zu schaffen.“cite-ref-3[3]

Ab dem 6. Oktober 1961 gab es einen Befehl des damaligen DDR-Verteidigungsministers Armeegeneral Heinz Hoffmann, der die Grenztruppen der DDR verpflichtete, die Schusswaffe nach Zuruf und Warnschuss sofort scharf anzuwenden und FlĂŒchtende zu vernichten, wenn sie nicht auf andere Weise festzunehmen seien. In einer Rede, die filmisch festgehalten wurde, sagte Hoffmann im August 1964:

„Wer unsere Grenze nicht respektiert, der bekommt die Kugel zu spĂŒren.“cite-ref-4[4]

Erich Honecker erklÀrte am 3. Mai 1974 auf der 45. Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates in seiner Funktion als Vorsitzender:

„Es muss angestrebt werden, dass GrenzdurchbrĂŒche ĂŒberhaupt nicht zugelassen werden [
] ĂŒberall muss ein einwandfreies Schussfeld gewĂ€hrleistet werden [
] nach wie vor muss bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schusswaffe rĂŒcksichtslos Gebrauch gemacht werden, und es sind die Genossen, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt haben, zu belobigen.“cite-ref-5[5]

In der Tat war es ĂŒblich, Grenzsoldaten, die durch das Erschießen von FlĂŒchtlingen GrenzdurchbrĂŒche verhindert hatten, zu belobigen. Auch wurde Sonderurlaub gewĂ€hrt und GeldprĂ€mien gezahlt.cite-ref-6[6]

Der Minister fĂŒr Nationale Verteidigung Heinz Keßler hatte 1988 in einem Interview behauptet: „Es hat nie – nie! – einen Schießbefehl gegeben.“cite-ref-7[7]cite-ref-8[8] Aber erst auf Grund der internationalen Proteste gegen die Erschießung Chris Gueffroys an der innerdeutschen Grenze im Februar 1989 wurde der Schusswaffengebrauch gegen FlĂŒchtende tatsĂ€chlich Anfang April 1989 durch einen internen Befehl des Chefs des Hauptstabes und stellvertretenden Ministers fĂŒr Nationale Verteidigung, Fritz Streletz, ausgesetzt. In der Anweisung hieß es, dass die Grenzsoldaten die Schusswaffe nur noch bei Bedrohung des eigenen Lebens, jedoch nicht mehr zur Verhinderung von GrenzdurchbrĂŒchen anzuwenden hĂ€tten.cite-ref-9[9] Fritz Streletz argumentierte: „Wenn der Minister fĂŒr Nationale Verteidigung sagt, daß kein Schießbefehl existiert, dann darf man auch an der Staatsgrenze nicht schießen oder der Verteidigungsminister verliert an GlaubwĂŒrdigkeit. [
]“ Es gelte zu beachten, „[l]ieber einen Menschen abhauen lassen, als in der jetzigen politischen Situation die Schusswaffe anzuwenden.“ Allerdings: „Auf keinen Fall darf eine Kampagne gestartet werden, daß wir nicht schießen.“cite-ref-10[10]

Anweisungen an DDR-Grenzsoldaten durch militÀrische Vorgesetzte

In der Praxis wurde durch die DDR-Grenzsoldaten der Tod von FlĂŒchtlingen zumindest billigend in Kauf genommen. Die militĂ€rischen Vorgesetzten ermutigten die Grenzsoldaten ausdrĂŒcklich zur Anwendung der Schusswaffe. Schon in der Ausbildung sollten die Grenzsoldaten zum „Hass“ auf „Grenzverletzer“ erzogen werden:

„StĂ€rker anzuerziehen ist der unversöhnliche Haß auf den Imperialismus, seine Söldner und alle antisozialistischen Elemente. Die Haltung zum Grenzverletzer als Feind des Sozialismus und jedes Grenzsoldaten ist konsequent zu entwickeln.“cite-ref-11[11]

SpĂ€testens seit den siebziger Jahren gibt es belegte FĂ€lle, in denen DDR-Grenzsoldaten unmittelbar vor Antritt des Wachdienstes, bei der sogenannten Vergatterung, durch ihre Vorgesetzten angewiesen wurden, „Grenzverletzer zu vernichten“. Der Tod eines „Grenzverletzers“ sei eher hinzunehmen als ein gelungener Grenzdurchbruch.cite-ref-12[12] Nach der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage 1982 wurde der Schießbefehl tĂ€glich wĂ€hrend der Vergatterung mĂŒndlich an die Grenztruppen ausgegeben: „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten.“ In AbhĂ€ngigkeit von außen- und innenpolitischen Ereignissen konnte der Wortlaut der Vergatterung tagesaktuell davon abweichen. So lautete der Befehl beispielsweise wĂ€hrend des Staatsbesuchs Erich Honeckers in der Bundesrepublik Deutschland und auch in den letzten Monaten vor dem Fall der Mauer: „Anwendung der Schusswaffe nur bei Fahnenflucht oder GefĂ€hrdung des eigenen Lebens“. Damit sollten im Falle einer Flucht politische Verstimmungen durch den eventuellen Tod des FlĂŒchtlings vermieden werden.cite-ref-13[13]cite-ref-14[14]cite-ref-15[15]

Schießbefehl der Einsatzkompanie der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS

Wenige Jahre nach der Wende, 1993 wurde von der Stasi-Unterlagenbehörde eine Dienstanweisung entdeckt, welche einen Schießbefehl, auch gegen Frauen und Kinder, enthielt. Die Dienstanweisung vom 3. Dezember 1974 galt fĂŒr die „Einsatzkompanie“ der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS, trug allerdings keinen offiziellen Briefkopf und keine Unterschrift, weswegen weder die Urheberschaft noch eine Hierarchie erkennbar sind.cite-ref-16[16]

Die Aufgabe der Spezialeinheit bestand darin, Fahnenfluchten in den regulĂ€ren Grenztruppen-Einheiten zu verhindern. So sind allein zwischen 1971 und 1974 144 Soldaten in den Westen geflohen, insgesamt sind es wohl um die 2800 gewesen. Die Problematik ergab sich, da das Personal der Grenztruppen zu großen Teilen aus Wehrpflichtigen bestand, die dort ihren achtzehnmonatigen Grundwehrdienst leisteten oder als Unteroffizier auf Zeit dienten. Trotz grĂŒndlicher ÜberprĂŒfung konnte man sich nie ĂŒber deren eigentliche Motivation und AnfĂ€lligkeit fĂŒr Fluchtgedanken sicher sein. Mindestens neun Grenzsoldaten wurden von FahnenflĂŒchtigen erschossen, siehe TodesfĂ€lle unter DDR-Grenzern.

Auftrag [
]

1. Verhinderung von Fahnenfluchten

Erkennen von Fahnenfluchtabsichten, um deren Verhinderung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen zu gewĂ€hrleisten. Um versuchte Fahnenfluchten wĂ€hrend des Grenzdienstes zu verhindern, macht es sich notwendig, daß Sie dies rechtzeitig erkennen und vereiteln. Aus diesem Grund dĂŒrfen Sie sich nicht von Ihrer Waffe trennen und die Kontrolle der FunktionstĂŒchtigkeit hat vor Beginn des Grenzdienstes zu erfolgen. Bei Notwendigkeit haben Sie die Schußwaffe konsequent anzuwenden, um den VerrĂ€ter zu stellen bzw. zu liquidieren. [
]

2. Verhinderung von GrenzdurchbrĂŒchen

Es ist Ihre Pflicht, Ihre EinzelkĂ€mpfer- und tschekistischen FĂ€higkeiten so zu nutzen, daß sie die List des Grenzverletzers durchbrechen, ihn stellen bzw. liquidieren, um somit die von ihm geplante Grenzverletzung zu vereiteln. Handeln Sie dabei umsichtig und konsequent, da die Praxis die GefĂ€hrlichkeit und HinterhĂ€ltigkeit der VerrĂ€ter mehrfach beweist.

Zögern Sie nicht mit der Anwendung der Schußwaffe, auch dann nicht, wenn die GrenzdurchbrĂŒche mit Frauen und Kindern erfolgen, was sich die VerrĂ€ter schon oft zunutze gemacht haben. [
]cite-ref-17[17]cite-ref-18[18]

Die Spezialeinheit wurde im Dezember 1968 auf Befehl von Karl Kleinjung gegrĂŒndet und bestand anfĂ€nglich aus zehn, 1969 bereits aus 30, spĂ€ter aus 50 bis 70 Mann. Im Jahr 1985 wurde sie aufgelöst, da die Grenztruppen inzwischen eine eigene Einheit mit entsprechendem Aufgabenprofil besaßen. Die Einsatzkompanie rekrutierte sich aus Absolventen der Grenztruppen-Unteroffiziers-Schule VI in Perleberg, die als besonders „klassenbewusst“ angesehen wurden. Diese Absolventen wurden im Anschluss an ihre Ausbildung ein halbes Jahr bei der Stasi in Hagenow ausgebildet. Sie hatten den Status von hauptamtlichen Inoffiziellen Mitarbeitern im besonderen Einsatz (HIME), traten aber nach außen weiterhin als regulĂ€re Angehörige der Grenztruppen auf.

Unmittelbar nach dem Fund der Dienstanweisung informierte die Stasi-Unterlagenbehörde die Abteilung RegierungskriminalitĂ€t bei der Staatsanwaltschaft Berlin. Ein weiterer Fund (1996) wurde dem Landgericht Berlin ĂŒbergeben. Der Befehl wurde 1997 in dem Buch DDR-Geschichte in Dokumenten veröffentlichtcite-ref-19[19] und bis 2004 im Informations- und Dokumentationszentrum der Stasi-Unterlagenbehörde ausgestellt.

Im Juni 2007 wurde in der Magdeburger Außenstelle der Stasi-Unterlagenbehörde, in einem archivierten IM-Vorgang, ein weiteres, gleichlautendes, lediglich abweichend auf den 1. Oktober 1973 datiertes Exemplar dieses Befehls fĂŒr eben jene Spezialeinheit gefunden (Signatur „BStU, ZA, AIM, 713/76, Bl. 2f.“). Mitte August 2007 wurde dieser Fund nochmals öffentlich gemacht, obwohl exakt diese Signatur bereits im oben genannten Dokumentenband abgedruckt war,cite-ref-20[20] und war einige Tage lang Hauptthema in vielen Medien (auch deswegen, weil ihn die Stasi-Unterlagenbehörde zunĂ€chst als ein völlig neues Dokument vorstellte und von einem „aufsehenerregenden Fund“ sprach).

Im Zuge dieser Wiederentdeckung wies Hubertus Knabe darauf hin, dass es sich nicht um einen allgemeinen Schießbefehl, sondern um eine Spezialanweisung fĂŒr SonderfĂ€lle handelt.cite-ref-21[21] Auch die Bundesbeauftragte fĂŒr die Stasi-Unterlagen, Marianne Birthler, stellte klar, dass es sich – anders als in einigen Schlagzeilen dargestellt – nicht um den Schießbefehl fĂŒr DDR-Grenztruppen handelt: „Es ist kein Befehl, der sich an die Grenzsoldaten richtete, sondern ein Befehl an eine besondere Stasi-Einheit, die die Fahnenflucht von Soldaten mit allen Mitteln verhindern sollte.“

Einige Politiker forderten erneute weitergehende Ermittlungen. Der frĂŒhere AnklĂ€ger in den MauerschĂŒtzenprozessen, Christoph Schaefgen, Ă€ußerte sich daraufhin derart, dass der Schießbefehl bezĂŒglich der von ihm gefĂŒhrten Prozesse keine weiteren Auswirkungen gehabt hĂ€tte. Mit dem Fund konfrontiert, leugnete der ehemalige Staatsratsvorsitzende Egon Krenz, der in allen Instanzen wegen seiner Mitverantwortung fĂŒr das DDR-Grenzregime verurteilt worden war, erneut die Existenz der „Schießbefehle“: „Es hat einen Tötungsbefehl, oder wie Sie es nennen ‚Schießbefehl‘, nicht gegeben. Das weiß ich nicht aus Akten, das weiß ich aus eigenem Erleben. So ein Befehl hĂ€tte den Gesetzen der DDR auch widersprochen.“

Im gleichen Monat wurde ein weiteres, das nunmehr vierte Exemplar dieses Befehls gefunden. Eine Besonderheit dieser Dienstanweisung besteht darin, dass ihr Erhalt auf der selbigen quittiert wurde.

Statistik zu den Opfern des Schießbefehls

Bereits wĂ€hrend der Arbeiten an der Berliner Mauer wurden der 24-jĂ€hrige GĂŒnter Litfin am 24. August 1961 sowie fĂŒnf Tage spĂ€ter der 27-jĂ€hrige Roland Hoff bei ihren Versuchen erschossen, West-Berlin einen Kanal durchschwimmend zu erreichen. Nach Angaben der Zentralen Ermittlungsgruppe fĂŒr Regierungs- und VereinigungskriminalitĂ€t kamen an der innerdeutschen Grenze mindestens 421 Personen ums Leben. Das Mauermuseum am Checkpoint Charlie geht hingegen von bis zu 1245 Getöteten aus. An der Berliner Mauer wurden bisher 136 Personen zuverlĂ€ssig als Todesopfer des Grenzregimes erfasst. Die Zahl der unmittelbaren Opfer des Schießbefehls ist deutlich niedriger, weil zu den Todesopfern auch die zahlreichen Personen mitgezĂ€hlt werden, die bei Fluchtversuchen ohne direkte Einwirkung der Grenzsicherungssysteme zu Tode kamen, sowie Grenzsoldaten, die durch FlĂŒchtende oder Fluchthelfer erschossen wurden.

Konsequenzen des Schießbefehls

TodesschĂŒsse an der Berliner Mauer und der innerdeutschen Grenze

Durch den Schießbefehl wurde die Flucht aus der DDR zum lebensbedrohlichen Wagnis, da nun auf „Grenzverletzer“ scharf geschossen wurde. Um GrenzĂŒbertritte zu verhindern, wurde die Tötung der FlĂŒchtlinge bewusst angestrebt oder zumindest in Kauf genommen. Das Beispiel des im August 1961 erschossenen Roland Hoff verdeutlicht dies:

„Der in diesem Abschnitt eingesetzte SicherungsfĂŒhrer [
] sowie die Posten [
] hatten die Aufgabe, die Grenzarbeiten entlang der Uferböschung zu sichern. Zu diesen Arbeiten waren 40 Arbeiter der Fa. Gum (Kanal und Kanalisationsarbeiten aus Potsdam eingesetzt. Ofw. [
] bemerkte gegen 14.00 Uhr, wie eine Person, ca. 70 m von ihm entfernt, in den Kanal sprang. Auf sofortigen Anruf und Warnschuß reagierte diese Person nicht. Sie schwamm in Richtung WB weiter. Daraufhin gab Ofw. [
] den Feuerbefehl fĂŒr die ZielschĂŒsse. Ofw. [
] schoß aus seiner MPi in kurzen FeuerstĂ¶ĂŸen 18 Schuß [
]. Durch hinzukommende, in diesem Abschnitt eingesetzte KrĂ€fte der Kampfgruppe wurde durch einen Angehörigen der KG ebenfalls ein Zielschuß abgegeben. [
] Die ZielschĂŒsse wurden abgegeben, als H. ca. 15 m schwimmend im Kanal zurĂŒckgelegt hatte. [
] Nach den ZielschĂŒssen versank die Person sofort in dem Kanal und tauchte nicht wieder auf. Auf der WasseroberflĂ€che kam eine Aktentasche zum Vorschein, die [
] durch einen Genossen der KG geborgen wurde.“cite-ref-22[22]

Reaktion der DDR-Bevölkerung

Gegen den Schießbefehl und seine AusĂŒbung regte sich teilweise Widerspruch in der Bevölkerung. So wandte sich ein Ostberliner DDR-BĂŒrger im Mai 1973 schriftlich an den Magistrat Groß-Berlins:

„Hiermit bekunde ich meinen Protest gegen die Tötung eines FlĂŒchtlings am Abend des 27.4.1973 bei der Flucht nach Berlin (West) in der NĂ€he des ReichstagsgebĂ€udes. Diese Tötung betrachte ich als eine verabscheuenswĂŒrdige Tat der Unmenschlichkeit, die mit den GrundsĂ€tzen menschlicher WĂŒrde und Freiheit unvereinbar ist. Ich fordere Sie auf, das Recht auf Auswanderung zu gewĂ€hrleisten und fĂŒr die Achtung und Respektierung der Menschenrechte zu sorgen, wie sie in der Konvention der Vereinten Nationen ĂŒber BĂŒrgerrechte und politische Rechte vom 16.12.1966 niedergelegt sind.“cite-ref-23[23]

Sorgen um die Reputation der DDR im (westlichen) Ausland

Im Jahr 1989 stellte Erich Mielke fest, dass der DDR durch die SchĂŒsse an der Mauer „erheblicher politischer Schaden entstanden“ sei.cite-ref-24[24] Die Lösung des Problems lag Mielke zufolge aber nicht darin, den Schießbefehl zurĂŒckzunehmen. Vielmehr mĂŒsse eine „Vermarktung“ der SchĂŒsse an der Grenze „in den Medien des Gegners“ dadurch verhindert werden, dass man besser schieße und dadurch GrenzdurchbrĂŒche noch konsequenter verhindere:cite-ref-25[25]

„Ich will ĂŒberhaupt mal was sagen, Genossen. Wenn man schon schießt, dann muß man es eben so machen, daß nicht noch der Betreffende wegkommt, sondern dann muß er eben da bleiben bei uns. Was ist das denn fĂŒr eine Sache, was ist denn das, 70 Schuß loszuballern, und der rennt nach drĂŒben, und die machen eine Riesenkampagne. Da haben sie recht. Mensch, wenn einer so mies schießt, sollen sie eine Kampagne machen.“cite-ref-26[26]

Gesetzliche Grundlagen des Schießbefehls

FĂŒr den Dienst an der Grenze galt offiziell zunĂ€chst die „Grenzdienstordnung“ sowie fĂŒr den Gebrauch der Schusswaffe die „Schusswaffengebrauchsbestimmung“.cite-ref-27[27] Die Vorschriften vor dem Mauer-Bau 1961 sahen eine Anwendung der Schusswaffe nur zum Eigenschutz der Grenzposten, zur Notwehr oder zur allgemeinen Gefahrenabwehr vor.cite-ref-28[28]

Am 1. Mai 1982 trat das Gesetz ĂŒber die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz) in Kraft, das in § 27 Regelungen zum Grenzregime enthielt.cite-ref-29[29] Die Grenzsoldaten hatten danach die Aufgabe: „Die Staatsgrenze der DDR zu sichern, Grenzverletzungen nicht zuzulassen, sowie die Ausdehnung von Provokationen auf das Hoheitsgebiet der DDR zu verhindern.“

Die Schusswaffe war danach die Ă€ußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegen Personen, ihr Gebrauch nur gerechtfertigt, wenn andere Maßnahmen wie zum Beispiel körperliche Gewalt gegen mitgefĂŒhrte Sachen oder Tiere nicht den gewĂŒnschten Erfolg brachten. Vor der Schusswaffenanwendung war ein Warnruf „Halt, Grenzposten, stehenbleiben!“ abzugeben. Wurde der Warnruf nicht befolgt, war ein Warnschuss in die Luft abzugeben. Wurde auch der Warnschuss nicht befolgt, so war ein Warnruf „Halt! Grenzposten, stehenbleiben oder ich schieße!“ abzugeben. Wurde auch dieser Zuruf nicht befolgt, so sollte der Grenzverletzer durch einen gezielten Schuss in seine Beine gestoppt werden. Gegen Personen, die dem Ă€ußeren Eindruck nach im Kindesalter, Jugendliche oder Frauen sind, waren nach § 27 Absatz 4 b des Grenzgesetzes Schusswaffen nicht anzuwenden.

Mit der Aufnahme dieser Regelungen in das Grenzgesetz erlangte die Praxis, auf FlĂŒchtlinge an der innerdeutschen Grenze scharf zu schießen, zum ersten Mal einen legalen Status. Zuvor erteilte Weisungen an Grenzsoldaten wurden hingegen lediglich mĂŒndlich durch Vorgesetzte weitergegeben und hatten keine gesetzliche Grundlage.

Im Wortlaut stimmten Vorschriften der DDR, soweit sie den Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze regelten, weitgehend mit den Vorschriften der Bundesrepublik in §§ 10–13 UZwG und §§ 15–17 UZwGBw ĂŒberein.cite-ref-30[30] Die weitgehende Anlehnung in der Formulierung war bewusst gewĂ€hlt um die DDR aus der Kritik zu bringen und die weiterhin unverĂ€ndert geĂŒbte rechtswidrige Staatspraxis zu verschleiern.cite-ref-31[31]

Juristische Aufarbeitung

Unvereinbarkeit des Schießbefehls und dessen AusfĂŒhrung mit höherrangigem Recht

Nach Sicht des EuropĂ€ischen Gerichtshofes fĂŒr Menschenrechte verstießen der Schießbefehl und dessen AusfĂŒhrung schon zum Tatzeitpunkt nicht nur gegen den im DDR-Volkspolizeigesetz verankerten Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit, sondern auch gegen höherrangiges DDR-Recht. So garantierte die Verfassung der DDR in Art. 19 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 und 2 das Recht auf Leben als unverĂ€ußerliches Attribut des Menschen. Zudem habe das Grenzregime gegen das Strafgesetzbuch der DDR (§§ 112 und 213 StGB-DDR in Verbindung mit Art. § 22 Abs. 2 StGB-DDR) verstoßen.cite-ref-32[32]

Im sogenannten ersten MauerschĂŒtzen-Urteil hat der BGH in der Staatspraxis der DDR bestehende RechtfertigungsgrĂŒnde fĂŒr den Schusswaffengebrauch an der Berliner Mauer und der innerdeutschen Grenze darĂŒber hinaus als unvereinbar mit dem Internationalen Pakt ĂŒber BĂŒrgerliche und Politische Rechte (IPbpR) verworfen.cite-ref-33[33] DarĂŒber hinaus stellte der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte mit Urteil vom 22. MĂ€rz 2001 fest:cite-ref-34[34]:

„Die Anwendung des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze, stellt daher einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens dar 
, das zur Tatzeit von der DDR international anerkannt war (Art. 6 Pakt) 
 Das Grenzregime und der ‚Schießbefehl‘ könnten ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf FreizĂŒgigkeit darstellen. Der von der DDR ratifizierte IPbpR garantiert in Art. 12 Abs. 2 das Recht auf FreizĂŒgigkeit, wie auch Art. 2 Abs. 2 des 4. ZP-EMRK. Der Gerichtshof war auch hier der Ansicht, daß die Ausnahmeklauseln, auf die sich die BeschwerdefĂŒhrer beriefen, nicht einschlĂ€gig sind. Er argumentiert, daß das Hindern fast der gesamten Bevölkerung am Verlassen ihres Staates keineswegs notwendig war, um die Sicherheit des Staates oder andere Interessen zu schĂŒtzen 
 Schließlich war die Art und Weise, in der die DDR das Ausreiseverbot gegenĂŒber ihren Staatsangehörigen durchsetzte und Verletzungen dieses Verbots bestrafte, unvereinbar mit einem anderen im Pakt garantierten Recht, nĂ€mlich dem in Art. 6 garantierten Recht auf Leben, sofern in dieses eingegriffen wurde 
 So stellt der Gerichtshof fest, dass das Grenzsystem, insbesondere der Schießbefehl, ebenfalls einen Verstoß gegen das im Pakt verankerte Menschenrecht auf FreizĂŒgigkeit darstellte.“

Urteile gegen MauerschĂŒtzen und DDR-Politiker

Das Bundesverfassungsgericht stellte 1996 die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Politikern sowie Kommandeuren und Soldaten der Grenztruppen der DDR fest. Auf Grundlage dieser Rechtssicht wurden in den sogenannten MauerschĂŒtzenprozessen ca. 120 Grenzsoldaten wegen Totschlages oder Mordes zu BewĂ€hrungs- und Freiheitsstrafen verurteilt. Die PolitbĂŒromitglieder Egon Krenz, GĂŒnter Schabowski und GĂŒnther Kleiber wurden im so genannten PolitbĂŒroprozess 1997 wegen der TodesschĂŒsse zu mehrjĂ€hrigen Haftstrafen verurteilt. Erich Honecker wurde 1992 wegen des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze angeklagt, das Verfahren wurde jedoch aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes eingestellt.cite-ref-35[35]

Rechtfertigung der juristischen Verfolgung von Verantwortlichen vor bundesdeutschen Gerichten

Laut Grundgesetz (Art. 103, Abs. 2) darf eine Tat „nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“ (sogenanntes RĂŒckwirkungsverbot). Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen daher auch Stellung zu der Frage genommen, ob es rechtmĂ€ĂŸig sei, politisch Verantwortliche und Grenzsoldaten fĂŒr eine Tat zu belangen, die zumindest nach Meinung der Verteidigung der Angeklagten dem in der DDR geltenden Recht entsprochen habe. ZunĂ€chst betont der BGH, dass zum Tatzeitpunkt in der DDR geltende Rechtsnormen so ausgelegt werden konnten, dass der Schießbefehl und dessen AusfĂŒhrung dagegen verstießen (BGHSt 41, 101 (25)). Wenn man das DDR-Recht zugunsten der Angeklagten aber so auslegte, als wenn es den Schießbefehl und dessen AusfĂŒhrung gedeckt hĂ€tte, so seien die den Schießbefehl rechtfertigenden Gesetze, Verordnungen und Anweisungen von Anfang an unwirksam gewesen, da sie offensichtlich gegen höherrangiges Recht verstießen (sogenannte Radbruchsche Formel):

„Ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die vorsĂ€tzliche Tötung unbewaffneter FlĂŒchtlinge gestattete, ist wegen offensichtlichen, unertrĂ€glichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschĂŒtzte Menschenrechte unwirksam.“cite-ref-36[36]

Da eventuell im DDR-Recht bestehende RechtfertigungsgrĂŒnde unwirksam gewesen seien und der Verstoß des Schießbefehls gegen die Menschenrechte „offensichtlich“ und „unertrĂ€glich“ gewesen sei, könnten sich politisch fĂŒr den Schießbefehl Verantwortliche sowie die DurchfĂŒhrenden des Schießbefehls nicht auf das RĂŒckwirkungsverbot berufen:

„Soweit Gesetze oder Staatspraxis offensichtlich und in unertrĂ€glicher Weise gegen völkerrechtlich geschĂŒtzte Menschenrechte verstießen, können die dafĂŒr verantwortlichen Machthaber und diejenigen, die auf deren Anordnung handelten, nicht dem Strafanspruch, den die Strafrechtspflege als Reaktion auf das verĂŒbte Unrecht mit rechtsstaatlichen Mitteln durchsetzt, unter Berufung auf das RĂŒckwirkungsverbot entgegenhalten, sie hĂ€tten sich an bestehende Normen gehalten. Sie konnten nicht darauf vertrauen, daß eine kĂŒnftige rechtsstaatliche Ordnung die menschenrechtswidrige Praxis auch in Zukunft hinnehmen und nicht sanktionieren werde. Ein solches Vertrauen kann nicht als schutzwĂŒrdig im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG gelten. In einem derartigen Fall dĂŒrfen sie sich nicht auf den Satz berufen, daß heute nicht Unrecht sein kann, was frĂŒher „Recht“ war.“cite-ref-37[37]

Gegen die Anwendbarkeit der Radbruchschen Formel, die ursprĂŒnglich zur juristischen Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen verwendet wurde, auf den Schießbefehl wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur der neunziger Jahre Bedenken erhoben. Der BGH hielt nach WĂŒrdigung dieser Bedenken jedoch ausdrĂŒcklich an der Anwendbarkeit auch auf die juristische Aufarbeitung des Schießbefehls fest.cite-ref-38[38]

Literatur

‱ Rudolf Riemer: Das zweigeteilte Deutschland 1961–1962. Herausgeber: Studienzentrum fĂŒr Ost-West-Probleme e. V. MĂŒnchen 1995. ISBN 3-922788. (mit Dokumentation ĂŒber die Dienstvorschriften fĂŒr die Grenzposten, 1958–1967)
‱ Peter Joachim Lapp: Gefechtsdienst im Frieden. Das Grenzregime der DDR 1945–1990. Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5992-1.
‱ JĂŒrgen Ritter, Peter Joachim Lapp: Die Grenze. Ein deutsches Bauwerk. 8. Aufl., Ch. Links Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86153-560-7.
‱ Peter Joachim Lapp: Verwirrung um den „Schießbefehl“. In: Deutschland Archiv, Heft 5/2007 (40. Jg.), S. 773–775.
‱ Dietmar Schultke: Die MauerschĂŒtzenprozesse. In: Keiner kommt durch – Die Geschichte der innerdeutschen Grenze und Berliner Mauer. Aufbau-Verlag, Berlin 2008.
‱ Hans-Hermann Hertle: „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten“. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, 61. Jg., Nr. 31–34/2011 (1. August 2011), S. 22–28.
‱ Peter Joachim Lapp: Grenzregime der DDR. Helios, Aachen 2013, ISBN 978-3-86933-087-7.

Siehe auch

‱ Todesopfer des DDR-Grenzregimes mit weiterfĂŒhrenden Einzellisten

Weblinks

Commons

: Schießbefehl

– Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Wikisource: Dienstanweisung an Angehörige der Spezialeinheit des MfS innerhalb der Grenztruppen der DDR (Schießbefehl)

– Quellen und Volltexte

Gerichtsurteile

‱ Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. August 2001: Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemĂ€ĂŸem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten FlĂŒchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar
‱ BGHSt 41, 101 – MauerschĂŒtzen III
‱ Urteil vom 20. MĂ€rz 1995 g.S. – 5 StR 111/94 – Landgericht Berlin wegen vorsĂ€tzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR – hier: Revisionsurteil des BGH aus 1995

Sonstige

‱ www.chronik-der-mauer.de „Aufhebung des Schießbefehls: Niederschrift ĂŒber die RĂŒcksprache beim Minister fĂŒr Nationale Verteidigung am 3. April 1989, 4. April 1989“
‱ Juristische Analyse
‱ „Erschießen erlaubt, betĂ€uben verboten“ Vorschlag von 1986 des Dresdener Wissenschaftlers Manfred von Ardenne zur „Sicherung der Staatsgrenze“.
‱ Heiner Wember: 03.05.1974: Erich Honecker drĂ€ngt auf den „Einsatz aller Mittel“ zur Verhinderung von GrenzdurchbrĂŒchen. In: WDR5, ZeitZeichen, 3. Mai 2024, (Podcast, 14:45 Min., verfĂŒgbar bis 4. Mai 2099.)

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ BStU, ZA, MfS-HA VI 1308, Blatt 27. Vgl. Klaus Schroeder, Der SED-Staat. Partei, Staat und Gesellschaft 1949–1990, MĂŒnchen/Wien 1998, S. 295.
cite-note-22. ↑ Zitiert nach Rudolf Riemer: Das zweigeteilte Deutschland 1961–1962. MĂŒnchen 1995, S. 115 ff.
cite-note-33. ↑ Zitiert nach W. Filmer/H. Schwan: Opfer der Mauer. Die geheimen Protokolle des Todes. MĂŒnchen 1991, S. 379.
cite-note-44. ↑ Ein Mannheimer gilt als Vater des Schießbefehls an der DDR-Grenze. 2. September 2015, abgerufen am 15. September 2015.
cite-note-55. ↑ Matthias Judt (Hrsg.), DDR-Geschichte in Dokumenten, bpb, Bonn 1998, S. 468 f.
cite-note-66. ↑ Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. August 2001, Absatz 8.
cite-note-77. ↑ Die Zeit vom 30. September 1988.
cite-note-88. ↑ Neues Deutschland vom 1./2. Oktober 1988, S. 9/10.
cite-note-99. ↑ BStU, ZA, MfS-HA VI 1308, Blatt 27. Vgl. Klaus Schroeder, Der SED-Staat. Partei, Staat und Gesellschaft 1949–1990, MĂŒnchen/Wien 1998, S. 295.
cite-note-1010. ↑ Klaus Marxen und Gerhard Werle, Strafjustiz und DDR-Unrecht, Bd. 2: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze, Teilbd. 2, de Gruyter, Berlin 2002, S. 707.
cite-note-1111. ↑ Befehl Nr. 20/81 des Kommandeurs des Grenzregimes 1 fĂŒr das erste Ausbildungsjahr 1982/82 vom 16. November 1981, AdV. Zitiert nach Klaus Schroeder, Der SED-Staat. Partei, Staat und Gesellschaft 1949–1990, MĂŒnchen/Wien 1998, S. 265.
cite-note-1212. ↑ Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. August 2001: Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemĂ€ĂŸem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten FlĂŒchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar
cite-note-1313. ↑ Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung mit erlĂ€uterndem Video Auf den Spuren einer Diktatur: Wer trĂ€gt die Schuld? – Schießbefehl und Mauertote
cite-note-1414. ↑ Kontraste vom 3. Juli 1990: Wer trĂ€gt die Schuld? – Schießbefehl und Mauertote, S. 4 und 5
cite-note-1515. ↑ Chronik der Mauer (Zentrum fĂŒr Zeithistorische Forschung Potsdam e. V., Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung und Deutschlandradio): Hans-Hermann Hertle: „PrĂ€mien fĂŒr TodesschĂŒtzen“. Im April 1989 wurde der DDR-Schießbefehl, der nie existierte, klammheimlich aufgehoben [1999], Abschrift.
cite-note-1616. ↑ Stasi-Behördenleiter: Quelle fĂŒr Schießbefehl schwer zu ermitteln (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive), SchwĂ€bische Zeitung Online.
cite-note-1717. ↑ abgedruckt in: Matthias Judt (Hrsg.), DDR-Geschichte in Dokumenten, Bonn 1998, S. 469.
cite-note-1818. ↑ BStU-Ablichtung des Schießbefehls
cite-note-1919. ↑ Welt.de: Schiessbefehl-Dokument war schon lange bekannt
cite-note-2020. ↑ Matthias Judt (Hrsg.), DDR-Geschichte in Dokumenten, Bonn 1998, S. 469.
cite-note-2121. ↑ Hubertus Knabe: Spezialanweisung fĂŒr SonderfĂ€lle
cite-note-2222. ↑ Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung/bpb, Bonn 1998, S. 464.
cite-note-2323. ↑ Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bonn 1998, S. 537.
cite-note-2424. ↑ Erich Mielke: Referat auf der Zentralen Dienstbesprechung des MfS am 28. April 1989 (Mitschrift). In: BStU, ZA, DSt 103 582, S. 124 f. Zitiert nach: Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bonn 1998, S. 480.
cite-note-2525. ↑ Zitiert nach ebd.
cite-note-2626. ↑ Erich Mielke: Referat auf der Zentralen Dienstbesprechung des MfS am 28. April 1989 (Tonbandmitschrift). In: BStU, ZA, ZAIG TB 3. Zitiert nach: Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bonn 1998, S. 480.
cite-note-2727. ↑ Dienstvorschrift der Grenztruppen der DDR – Schusswaffengebrauchsbestimmung
cite-note-2828. ↑ Vgl. DV III/2 Dienstvorschrift fĂŒr den Dienst der Grenzposten vom 12. Sept. 1958, in: Riemer 1995, S. 100ff.
cite-note-2929. ↑ Gesetz ĂŒber die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. MĂ€rz 1982
cite-note-3030. ↑ BVerfGE 95, 96, Rz. 146 („MauerschĂŒtzen“).
cite-note-3131. ↑ Landgericht Berlin, Urteil vom 25. August 1997 – Az. (527) 25/2 Js 20/92 Ks (1/95) („PolitbĂŒroprozess“), zit. nach Klaus Marxen/Gerhard Werle (Hrsg.): Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, Band 2: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze. Unter Mitarbeit von Toralf Rummler und Petra SchĂ€fter, Teilband 2, Berlin 2002, S. 715.
cite-note-3232. ↑ Verstoß des DDR-Grenzregimes gegen DDR-Recht (Memento vom 3. MĂ€rz 2008 im Internet Archive)
cite-note-3333. ↑ Rechtsauffassung des BGH (Memento vom 13. MĂ€rz 2007 im Internet Archive)
cite-note-3434. ↑ Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte: Streletz, Keßler und Krenz ./. Deutschland, Urteil vom 22. MĂ€rz 2001, aufbereitet von Friederike Brinkmeier (Memento vom 3. MĂ€rz 2008 im Internet Archive); zitiert nach: MenschenRechtsMagazin, Heft 3/2001.
cite-note-3535. ↑ Hans-Hermann Hertle, Maria Nooke: Die Todesopfer an der Berliner Mauer 1961–1989. Ein biographisches Handbuch. 2009, ISBN 3-86153-517-3, S. 24 f.
cite-note-3636. ↑ BGHSt 41, 101 (11)
cite-note-3737. ↑ BGHSt 41, 101 (25)
cite-note-3838. ↑ BGHSt 41, 101 (16–27)